Ablauf

Gesetzlich Versicherte haben die Möglichkeit sich auch ohne eine vorherige Absprache mit ihrem Hausarzt und Überweisung direkt an uns zu wenden. Bei der telefonischen oder persönlichen Anmeldung besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen. Eine Anmeldung über das Kontaktformular unserer Homepage ist nicht ausreichend. Der voraussichtliche Behandlungsbeginn richtet sich nach Warteliste und Dringlichkeit. Weil die Anzahl der niedergelassenen Psychotherapeuten – vor allem auf dem Lande – seit Langem nicht dem tatsächlichen Bedarf entspricht, müssen Sie leider auch bei uns mit einer längeren Wartezeit rechnen, die allerdings nach verschiedenen Kriterien variiert. Um uns Ausfallzeiten und anderen Klienten unnötige Wartezeiten zu ersparen, bitten wir Sie, vereinbarte Termine, die Sie nicht einhalten können, so früh wie möglich abzusagen. Wir weisen darauf hin, dass wir berechtigt sind, Ihnen vereinbarte und nicht abgesagte Termine in Rechnung zu stellen.

Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Erläuterungen.

Erläuterungen zur “Informierten Zustimmung” bei Aufnahme einer Psychotherapie

I.  Allgemeine Informationen

1. Ablauf

In den ersten Therapiestunden wird nach Klärung der Diagnose die Notwendigkeit für eine Psychotherapiebeantragung überprüft sowie ggf. der Behandlungsumfang und die Frequenz der einzelnen Behandlungen festgelegt. Der Psychotherapeut und der Klient entscheiden zusammen, ob die Therapie aufgenommen und eine Kostenübernahme beim zuständigen Kostenträger beantragt werden soll. Der Psychotherapeut ist bei der Antragstellung behilflich.

Nach der Erstbeantragung können eventuell notwendige Therapieverlängerungen beantragt werden. Der maximale Behandlungsumfang richtet sich nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherungen, den allgemeinen Versicherungs- und die jeweiligen Tarifbedingungen der privaten Krankenversicherung und bei der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften.

Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen, aber auch bei der Behandlung von Erwachsenen, kann es im Einzelfall inhaltlich angezeigt und hilfreich für den Klienten sein, wenn Bezugspersonen zeitweise in die therapeutischen Sitzungen miteinbezogen werden. Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen können solche Sitzungen bis zu ¼ der Sitzungen für den Klienten zusätzlich beantragt werden.

2. Formales

Gesetzlich krankenversicherte Klienten sind verpflichtet, ihre Krankenversichertenkarte jeweils zur ersten Sitzung im Verlaufe eines Quartals zur Registrierung auszuhändigen und zu jeder weiteren Sitzung mitzubringen.  Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Therapieunterbrechung von mehr als einem halben Jahr nur mit besonderer Begründung möglich.

Der Klient verpflichtet sich, in jeder Phase der Psychotherapie relevante Unterlagen (z.B. Klinik- und Rehaberichte, ärztliche Gutachten) beizubringen und zu übergeben. Der Klient wird jede Aufnahme oder Veränderung einer medikamentösen Behandlung/Medikamenteneinnahme – durch einen Arzt verordnet oder selbstentschieden – unverzüglich dem Psychotherapeuten mitteilen.

Alle vom Klienten beigebrachten oder von ihm ausgefüllten Unterlagen gehen aufgrund der gesetzlichen Dokumentationspflicht in das Eigentum des Psychotherapeuten über und werden von diesem über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufbewahrt.

3. Wirkung / Nebenwirkung

Bei einer fachgerecht durchgeführten Psychotherapie wird allgemein eine deutliche Verbesserung bei 70% der Patienten erwartet. Dabei ist die Wirksamkeit bei der Verhaltenstherapie am besten belegt. Durchschnittlich fühlen sich 80% nach der Psychotherapie gesünder. Der Erfolg ist abhängig von Art, Schwere, Dauer, Vorgeschichte und Lebensumständen. Häufig kommt es zu weiteren Verbesserungen nach Beendigung der Therapie. In den ersten 30 Sitzungen werden die stärksten Veränderungen erreicht.

Naturgemäß werden in der Therapie auch bisher unterdrückte, belastende Gefühle und Erfahrungen bewusster. Befindlichkeitsverschlechterungen können nicht nur vorkommen, in bestimmten Phasen der Arbeit sind diese nicht zu vermeiden. Gleiches gilt für bisher ausgewichenen Konflikten im sozialen Umfeld. Psychotherapie soll helfen, diese aktiver anzugehen. Dies kann übergangsweise zu vermehrter Verunsicherung führen. Auch Beziehungen können sich verändern, wenn mehr Selbstbewusstsein und Fähigkeit zur Selbstbehauptung erworben wird. In einigen Fällen kann es dann auch zu einer Abschwächung von Beziehungen kommen. Bei der Arbeit an Traumata kann es nach den Sitzungen zu psychischer Instabilität kommen. Generell ist im Verlauf der Psychotherapie nicht mit einem kontinuierlichen Verlauf in Richtung besseren Befindens zu rechnen. Häufig kommt es zu einem Wechsel von Verbesserungen und Wiederauftreten von Beschwerden, bevor sich Stabilität einstellt.

4. Erfolgsfaktoren

Die wichtigste Grundlage für ein positives Ergebnis ist die gelingende Zusammenarbeit zwischen Klient und Therapeut. Weitere förderliche Faktoren sind:

  • Fähigkeiten und das Vertrauen in diese Fähigkeiten, die Beschwerden bewältigen zu können
  • die Erwartung des Klienten, dass es ihm besser gehen kann
  • die Aktivierung vorhandener Stärken
  • das Erreichen von möglichst guter Übereinstimmung zwischen wichtigen Bedürfnissen und Verhalten
  • das Aktivieren sozialer Unterstützung 

5. Zusätzliche Hilfsmöglichkeiten und Informationen

Bei der Anmeldung und auch im Verlauf der Behandlung wird bei Bedarf auf zusätzliche oder alternative Hilfs- oder Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen. Das kann eine ergänzende Paartherapie, ein Kontakt zu Selbsthilfegruppen, eine stationäre Behandlung oder fachärztliche Mitbehandlung sein. Bei nicht erfolgreichem Therapieverlauf wird sich der behandelnde Therapeut bemühen, alternative Behandlungsangebote vorzuschlagen und bei der Organisation behilflich zu sein.

II.  Psychotherapievereinbarung

  1. Eine Sitzung dauert 50 Minuten und findet zu festen, vorher vereinbarten Zeiten statt.
  2. Ausfallstunden werden grundsätzlich in Rechnung gestellt. Der Klient bzw. der Erziehungsberechtigte verpflichtet sich bei Verhinderung einen vereinbarten Behandlungstermin spätestens 48 Werktagstunden vor dem Termin abzusagen. Erfolgt die Terminabsage nicht rechtzeitig innerhalb der vorgenannten Frist, kann dem Klienten 60% des dem Psychotherapeuten zustehenden Honorars in Rechnung gestellt werden. Dieses Ausfallhonorar hat der Klient unabhängig von der Art der Versicherung selbst zu zahlen. Eine Kostenerstattung durch die private oder gesetzliche Krankenkasse oder Beihilfe findet in der Regel nicht statt.
  3. Gesetzlich krankenversicherte Klienten haben keine Zuzahlung zu solchen Psychotherapieleistungen zu erbringen, die im Rahmen der Krankenbehandlung gemäß den Psychotherapierichtlinien erfolgen.
  4. Eine Änderung der Versicherungsverhältnisse ist dem Therapeuten sofort mitzuteilen. Unabhängig davon haftet der Klient bzw. die Erziehungsberechtigten für die finanziellen Folgen, wenn sich das Versicherungsverhältnis ändert.
  5. Eine laufende Therapie kann vom Klienten jederzeit gekündigt bzw. beendet werden. Der Psychotherapeut behält sich vor, bei offensichtlich fehlender Motivation und bei fehlender Mitarbeit des Klienten bzw. der Eltern die Therapie von sich aus auch ohne das erklärte Einverständnis des Klienten bzw. der Eltern zu beenden. Das bedeutet bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen auch das aktive interesse und die kooperative Mitarbeit der Eltern.
  6. Der Klient bzw. der Erziehungsberechtigte ist damit einverstanden, dass der behandelnde Therapeut Behandlungsdaten an die Krankenkasse des Klienten bzw. an die von diesen beauftragten Gutachtern weiterleiten kann. 

III.  Datenschutz

Die Regelung des Datenschutzes finden Sie im Aushang in der Praxis.

IV.  Schweigepflichtentbindung

  1. Der Psychotherapeut ist gegenüber Dritten – ausgenommen Mitarbeitern der Praxis – schweigepflichtig und wird über den Klienten nur mit dessen ausdrücklichem, schriftlichem und im Ausnahmefall mündlichem Einverständnis Auskunft gegenüber Dritten erteilen bzw. einholen. 
  2. Der Klient entbindet den Psychotherapeuten und ärztliche/ psychotherapeutische Vor- und Mitbehandler wechselseitig in einer gesonderten schriftlichen Erklärung von der Schweigepflicht und stimmt jeweils im Einzelfall der Einholung weiterer Auskünfte ausdrücklich zu.
  3. Bei der Beantragung der Psychotherapie werden die persönlichen Daten oder medizinischen Befunde des Klienten gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse und dem für diese tätigen Gutachter durch eine Klienten-Chiffre anonymisiert.
  4. Bei privatversicherten und beihilfeberechtigten Klienten ist der unbedingte Schutz persönlicher Daten und medizinischer Befunde aufgrund der Besonderheiten des Antragsverfahrens und der diesbezüglichen Gepflogenheiten der Kostenträger nicht sicher gewährleistet und vom behandelnden Psychotherapeuten nicht sicherzustellen.
  5. Der Klient verpflichtet sich seinerseits zur Verschwiegenheit über andere Klienten, von denen er zufällig – z. B. über Wartezimmerkontakte – Kenntnis erhält.
  6. Der Therapeut wird von seiner Schweigepflicht entbunden nach § 34 StGB, wenn die Schweigepflichtverletzung zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Es dient dem Schutz von Leib und Leben des Klienten., Dritter oder der Allgemeinheit.
  7. Wir setzen bei einer Behandlung Ihr Einverständnis voraus, dass wir gegebenenfalls Ihre Problematik in anonymer Form in eigene kollegiale Fallgespräche einbringen.

V.  Klienteneinwilligung

Für den Fall der Verhinderung des behandelnden Psychotherapeuten durch Krankheit oder Tod kann es aus zwingenden Gründen notwendig sein, dass Vertreter oder Mitarbeiter des Praxisinhabers Einsicht in die Klientendokumentation nehmen dürfen.

Zwingende Gründe sind:

  • Ihre Benachrichtigung über die Verhinderung des Psychotherapeuten
  • Anforderungen von behandelnden Ärzten oder psychologischen Psychotherapeuten
  • Anfragen auskunftsberechtigter Stellen
  • Abrechnung vom verhinderten Praxisinhaber erbrachter psychotherapeutischer Leistungen
  • die berufsrechtlich vorgeschriebene Vernichtung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht
  • Erteilung von Auskünften im Rahmen einer Praxisveräußerung oder eines Nachbesetzungsverfahrens