Behandlung

In den letzten Jahrzehnten wurde eine ganze Reihe psychologischer und psychotherapeutischer Verfahren (Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik, Erziehungs-, Ehe- und Lebensberatung, Mediation, berufliches Coaching, verschiedenste Entspannungstechniken usw.) entwickelt, die von uns aber nicht alle mit den Krankenversicherungen abgerechnet werden können.

Im Rahmen der gesetzlichen und auch der privaten Krankenversicherungen sind nur die sogenannten Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie, Psychoanalyse, systemische und tiefenpsychologische Therapie abrechenbar; und dies auch nur dann, wenn klar eine diagnostizierte psychische Störung vorliegt.

Das heißt, dass eine psychotherapeutische Behandlung in einer Krisensituation, wie zB. Trennung, Scheidung, schwere Erkrankung, erst dann zu Lasten der Krankenversicherungen erfolgen kann, wenn Sie oder Ihr Kind deswegen eindeutige Krankheitssymptome, wie z.B. Ängste, depressiven Rückzug, soziale Auffälligkeiten oder auch körperliche Beschwerden wie Bauchschmerzen entwickeln.

Das heißt weiter, dass wir bei reinen Erziehungs- oder Ehekonflikten an die entsprechenden Erziehungs- bzw. Ehe- und Lebensberatungsstellen verweisen müssen, so belastend diese Situation auch für Sie bzw. Ihre Kinder sein mag.

Auch in Trennungs- und Scheidungssituationen, in denen z.B. das Umgangsrecht oder das komplette Sorgerecht strittig sind, oder in Missbrauchsfällen, in denen die Glaubwürdigkeit in Frage gestellt wird, müssen wir Sie an entsprechend ausgebildete forensische Psychologen verweisen.

Unabhängig von einer Erstattung durch die Krankenkassen können Sie natürlich solche psychologische bzw. psychotherapeutische Leistung anfragen und vereinbaren, um sie dann selber zu finanzieren.